Fachkräftegewinnung 2022 – Chancen des Wandels nutzen!

 

Laßt Euch beraten, holt Euch Hilfe

Michael Hansen, Arbeitsmarktberater, Arbeitsagentur Lüneburg-Uelzen

Klaus Dettmar, Personalberater, Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

Impulse und Denkanstöße

Ø Bewerbermarktlage 2022 und Folgejahre 

Ø Unser Vorschlag für Ihre „ganzheitliche“ Herangehensweise

Ø Rezeptur & Zutaten für die Fachkräftegewinnung

 DIE - Formel der Personalgewinnung

 

Corona-Verordnung: 
Was gilt für das Handwerk?

 

Schutzmaßnahmen sind weitestgehend entfallen

Die bisherigen Übergangsregeln zum Schutz vor dem Coronavirus sind am 2. April 2022 ausgelaufen. Aufgrund der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann das Land nur noch in wenigen Bereichen Schutzmaßnahmen verbindlich vorschreiben; entsprechend wurde die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst. In den meisten Bereichen – z. B. im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, im Einzelhandel oder in der Gastronomie – entfallen Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen. Gleichwohl können Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften und Einrichtungen im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin Maßnahmen wie Abstands- und Maskenpflichten sowie Zugangsbeschränkungen (2Gplus/2G/3G) anwenden.

Hinweise

Die Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten weiterhin (bis einschließlich 25. Mai 2022). Darüber hinaus sind etwaige branchenspezifische Arbeitsschutzstandards und Vorgaben der Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. So schreibt beispielsweise die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Geschäftsräumen für die Beschäftigten vor; bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen wird eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) ohne Ausatemventil vorgeschrieben.

Wo gilt noch die Maskenpflicht?

Eine FFP2-Maskenpflicht gilt in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.

Wo bestehen Testpflichten?

In Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen sowie Schulen, Kindertageseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten ist ein Zutritt nur mit negativen Testnachweis zulässig.

Hinweis: Die Testpflicht gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.

Corona-Arbeitsschutzverordnung

Unternehmen erhalten mehr Spielräume bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen

Angesichts der hohen Infektionszahlen sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Daher wurde die eigentlich am 19. März 2022 auslaufende Corona-Arbeitsschutzverordnung inhaltlich neu gefasst und bis zum 25. Mai 2022 verlängert.

Die neue Verordnung ist am 20. März 2022 in Kraft getreten und sieht vor, dass Unternehmen sog. Basisschutzmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung in ihrem Hygienekonzept festlegen und umsetzen sollen. Diese Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unmittelbar vorgeschrieben, sondern nur beispielhaft als mögliche Schutzmaßnahmen beschrieben, welche – ggf. abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren – als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen sind. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen mithin die Arbeitgebenden eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Wie generell im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bestehen auch hier Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte.

Darüber hinaus müssen Arbeitgebende ihre Beschäftigten weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.

Basisschutzmaßnahmen

Folgende Basisschutzmaßnahmen sind laut Verordnung zu berücksichtigen:

  • Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m zwischen Personen

     
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren, z. B. durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen (z. B. durch Homeoffice)

     
  • Beachtung der Hygieneregeln und Umsetzung von Hygienemaßnahmen

     
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken

     
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten

     
  • Regelmäßige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, um Infektionseinträge in den Betrieb zu verhindern

 

 

Mit kleinen Schritten in die Normalität

Drei-Stufen-Plan für Lockerungen

 

  • In einem ersten Schritt können private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich sein. Die momentan noch geltende Begrenzung auf zehn Personen fällt weg. Ist aber auch nur ein Nicht-Geimpfter bei einem Treffen dabei, bleibt es bis zum 19. März bei der geltenden Regelung: Treffen sind mit höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt erlaubt. Die in vielen Ländern schon aufgegebene 2G-Zugangsregel im Einzelhandel soll bundesweit entfallen, es soll aber eine Maskenpflicht bleiben. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist wie etwa in Niedersachsen. Die Länder sollen diesen ersten Schritt in den kommenden Tagen umsetzen, sofern nicht schon geschehen.
  • Ab dem 4. März soll die 3G-Regelung in Gastronomie und Hotels gelten, womit diese auch von Ungeimpften mit Test wieder besucht werden könnten. Diskotheken und Clubs sollen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet werden. Bei Großveranstaltungen auch im Sport können mehr geimpfte oder genesene Zuschauer (2G) zugelassen werden als bisher. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität vorgesehen (maximal 6.000 Zuschauende). Bei Veranstaltungen im Freien wird maximal eine Auslastung von 75 Prozent vorgeschlagen (maximal 25.000 Zuschauende).
  • Ab dem 20. März sollen alle tiefergreifenden Schutzmaßnahmen einschließlich der Homeoffice-Pflicht auslaufen, wenn die Lage des Gesundheitssystems dies zulässt. Die Maskenpflicht soll aber in Innenräumen sowie Bussen und Bahnen (wie etwa in Hamburg) weiter gelten - genau wie das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben oder Testpflichten in bestimmten Bereichen.

Außerdem verständigten sich Bund und Länder auf weitere Änderungen:

Reiseerleichterungen: Der Bund wird die Einstufung von Ländern als Hochrisikogebiete anpassen, von denen es derzeit mehr als hundert gibt. Damit solle "vor allem auch das Reisen für Familien erleichtert werden, da Kinder unter zwölf Jahren oft nicht geimpft sind und sie daher der Quarantäne nicht entgehen können". 

Genesenenstatus: Für großen Ärger hatte die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate gesorgt. Die kurzfristige Änderung quasi über Nacht kam dadurch zustande, dass per Verordnung eine automatische Anpassung an die Vorgaben des Robert Koch-Instituts eingeführt wurde. Dies soll rückgängig gemacht werden.

Allgemeine Impfpflicht: Um eine Belastung des Gesundheitswesens zu verhindern, "bekräftigen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die Notwendigkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht", heißt es in dem Beschluss. Derzeit werden verschiedene Modelle diskutiert.  

Das nächste Bund-Länder-Treffen ist für den 17. März geplant.

Schrittweise Lockerungen

Die ersten Lockerungen sollen voraussichtlich am 24. Februar 2022 in Kraft treten

Bund und Länder haben sich am  16. Februar 2022 auf konkrete Öffnungsschritte (PDF) verständigt, die in drei Stufen umgesetzt werden sollen. In einem letzten Schritt ab dem 20. März sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen. Niedrigschwellige Basisschutz-Maßnahmen wie das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorschriften oder eine Maskenpflicht in Innenräumen und ÖPNV sollen darüber hinaus bestehen bleiben.

Niedersachsen plant Anpassung der Corona-Verordnung

Die konkrete Umsetzung der Beschlüsse liegt bei den Bundesländern. Das Land Niedersachsen hat bereits angekündigt, die Niedersächsische Corona-Verordnung an die neuen Beschlüsse anzupassen. Die Änderungen sollen voraussichtlich am 24. Februar 2022 in Kraft treten. Mit der angepassten Verordnung geht auch ein Paradigmenwechsel einher, da die bisherige Orientierung an Schwellenwerten aufgegeben wird.

In einem ersten Schritt sollen private Zusammenkünfte für vollständig Geimpfte und Genesene wieder ohne eine Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich sein, die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus zwei Personen) gelten weiterhin. Sport- und Kulturveranstaltungen sollen von einer deutlich größeren Zahl von Zuschauerinnen und Zuschauern besucht werden können als bislang, die 500er Grenze fällt. Im ÖPNV und im Einzelhandel bleibt es bei einer FFP2-Masken-Pflicht.

Weitere Details der nächsten Corona-Verordnung hat das Land in einer Übersicht (PDF) zusammengefasst. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass sich bis zur Verordnungsverkündung noch Änderungen ergeben können.


 

Corona-Verordnung: Was gilt für das Handwerk?

Die Winterruhe (allgemeine Feststellung der Warnstufe 3) wird bis zum 23. Februar 2022 verlängert.

 

Die Niedersächsische Corona-Verordnung wurde überarbeitet und ist zum 2. Februar 2022 in Kraft getreten.

Mit der angepassten Verordnung geht eine neue Verlängerung der Winterruhe bis zum 23. Februar 2022 einher. Damit gilt – unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona-Patientinnen und -Patienten an den Intensivbetten – eine allgemeine Feststellung der Warnstufe 3 für das gesamte Land Niedersachsen.

Die Verordnung enthält zudem weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen.

Bislang waren nur geboosterte Personen von der Pflicht zur ergänzen Vorlage eines Negativtestes ausgenommen. Künftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie:

  • immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,
  • frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder
  • den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt

 

 

Was ändert sich 2022?

Ihr braucht Information zu den Änderungen in 2022? Die Handwerkskammer informiert.

Was ändert sich 2022? - Handwerkskammer (hwk-bls.de)

2022 kann ruhig kommen! 2021 hat mich abgehärtet!!!

Eigentlich wollte ich das Jahr 2021 kurz Revue passieren lassen. Kann ja nicht so schwer sein. Wir haben eine Pandemie, da wird ja nicht so viel passiert sein. Wir haben so große Einschränkungen im privaten und beruflichen Bereichen, was soll da schon los gewesen sein. Jetzt sitze ich hier vor einem leeren Bildschirm und überlege was ich schreiben kann....

2021 war trotz Pandemie ein sehr aufregendes und Ereignisreiches Jahr. Wir durften zwar das Jahr nicht so ausgelassen begrüßen wie sonst, aber wir gingen alle mit großer Hoffnung ins Jahr 2021. 

Bundestagswahlen, Flutkatastrophe, Mutanten-Virus, Einreiseverbote.

Die ersten Impfzentren wurden eröffnet und durch den verschärften Lockdown , erwarteten wir alle, dass es bald vorbei ist mit Corona.

Homeoffice, Homeschooling, Online Sport und Zoom Konferenzen haben uns das Jahr begleitet. 

Ganz ehrlich .. man mochte sich die Nachrichten nicht mehr anhören, weil immer was neues um die Ecke kam.

Maskenpflicht!! Testen!! Keine Großveranstaltungen.. kein Spaß in großen Gruppen. 

Ich bin auf das Unwort 2021 gespannt. Da sind einige die ich nominieren würde.

Meine Tochter 10 Jahre alt  fragte mich : Mama geht Corona wieder weg? Müssen wir jetzt immer Maske tragen? Wann können wir endlich wieder alles machen? 

Meine Antwort: Ich weiß es nicht? Ich glaube wir werden lernen müssen mit Corona zu leben.

Ich frage mich aber selber : Werden wir  in der Zukunft einen Weg finden, wieder ein "normales " Leben zu führen.

Aber wie sagt Konfuzius: "Der Weg ist das Ziel"

Also es hilft ja alles nichts... Wir müssen den Weg jetzt gehen und hoffen irgendwann anzukommen.

Ein neues Jahr heißt neue Hoffnung, neues Licht, neue Gedanken und neue Wege… 

Ich wünsche euch viel Glück und das Herz immer am rechten Fleck!

 

Corinna Meyer

Heute entfällt die Testpflicht für Booster-Geimpfte 
Stand: 04.12.2021 06:55 Uhr

Wer seine Corona-Impfung auffrischen lässt, ist ab heute von den in Niedersachsen geltenden 2G-Plus-Regeln ausgenommen. Das teilte das Gesundheitsministerium nun mit. Kritik kommt aus der Opposition.

 

 

Für den Zugang zu Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen sei für diese Personen dann nur der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie und die Auffrischungsimpfung erforderlich. Sie lassen sich entsprechend mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass nachweisen. "Die Pflicht zur zusätzlichen Testung im Rahmen von 2G-Plus entfällt", so das Ministerium in einer Mitteilung.

Testpflicht entfällt direkt nach Booster-Impfung

Die Befreiung von der Testpflicht gilt demnach ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung. Für Personen, die den Impfstoff von Johnson&Johnson bekommen haben, sei die zweite Impfung entscheidend und gelte als Auffrischung im Sinne der neuen Regelung. Das gilt ebenfalls für Genesene, die schon eine zweite Impfung bekommen haben. Einmalig geimpfte Genesene müssen sich aber weiter testen lassen. Genauso gilt weiterhin die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Sie müssen laut Ministerium auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung einen negativen Testnachweis erbringen.

Verordnung wird kommende Woche geändert

Die niedersächsische Corona-Verordnung wird in der kommenden Woche mit der neuen Regelung geändert, die Befreiung für betroffene Personen solle aber bereits ab Sonnabend landesweit umgesetzt werden. Wer bereits eine Auffrischungsimpfung bekommen hat und sich ab Sonnabend nicht testen lässt, verstößt streng genommen gegen die aktuelle in der Verordnung festgeschriebene Testpflicht - das werde bis zum Inkrafttreten der Änderung jedoch geduldet.

 

Kommentar: Die Landesregierung verliert die Kontrolle

Hektisch, unausgegoren, planlos: Die rot-schwarze Koalition kommt offenbar selbst bei eigenen Vorgaben nicht mehr mit.

Regel soll Testkapazitäten entlasten

Das Land reagiere mit der Erleichterung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, "nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Coronavirus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist", erklärte das Ministerium. Zudem soll die neue Regel die Testkapazitäten entlasten. Das Land bedauere, dass es noch immer in vielen Landesteilen schwierig sei, Tests zu bekommen, sagte Regierungssprecherin Anke Pörksen. Zudem teilte sie mit, dass die Landesregierung auch insgesamt über die 2G-Plus-Regel nachdenke - obwohl diese ein hohes Maß an Sicherheit bedeute.

Weil sieht deutlich höheren Schutz

Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) hatte nach der Bund-Länder-Runde am Donnerstag gesagt, dass die Landesregierung die Maßnahme prüfe. Er begründete dies mit einem erhöhten Impfschutz der Menschen mit einer Drittimpfung. Dieser sei auf einem derart hohen Niveau, dass die Gefahr, dass Geimpfte untereinander das Virus weitergeben, "wahrscheinlich nur noch verschwindend gering" sei, so Weil. Auch Niedersachsens Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) hatte sich für eine kurzfristige Korrektur ausgesprochen.

Mehr als eine Million Niedersachsen geboostert

1,1 Millionen Menschen in Niedersachsen haben nach Angaben des Robert Koch-Instituts vom Freitag ihre Booster-Impfung bereits bekommen. Das entspricht etwa 14 Prozent der Bevölkerung des Landes. Innerhalb der vergangenen zwei Wochen hat sich die Zahl damit mehr als verdoppelt.

2G im Einzelhandel wohl ab nächster Woche

Mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Gipfels am Donnerstag zeigte sich Weil zufrieden. Er begrüße die strengeren Corona-Regeln, die bei dem digitalen Treffen der Länderchefs mit Noch-Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihrem designierten Nachfolger Olaf Scholz (SPD) beschlossen wurden. Im Wesentlichen sei der vorsichtige Kurs Niedersachsens bestätigt worden, sagte Weil im Anschluss. Die 2G-Regel für den Einzelhandel wird laut Bund-Länder-Beschluss bundesweit in Kraft treten. Ausgenommen davon sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, also etwa Lebensmittelgeschäfte, Drogerien und Apotheken. Weil sagte, dass dieser Beschluss in der kommenden Woche in die Landes-Verordnung eingearbeitet werden soll. Dann solle feststehen, von welchem Tag an dies genau gelten soll.

Weitere wichtige Punkte des Beschlusses:

 

  • 2G im Einzelhandel: Ungeimpfte dürfen nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte besuchen
  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Private Treffen werden auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt. Eine Ausnahme gilt für Kinder bis einschließlich 14 Jahren
  • Maskenpflicht an Schulen für alle Klassenstufen
  • Ab dem Schwellenwert von 350 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner müssen Clubs und Diskotheken schließen
  • Der Impfstatus soll zeitlich begrenzt werden, laut Merkel diskutiert die EU dabei über neun Monate. Auffrischungsimpfungen können ihn entsprechend verlängern
  • 30 Millionen weitere Corona-Impfungen bis Weihnachten sind als Ziel für Deutschlands Impfkampagne ausgegeben
  • Künftig sollen auch Zahnärzte, Apotheker und Pflegefachkräfte Impfungen gegen das Virus vornehmen
  • Bundesweit gilt am Silvester- und Neujahrstag ein An- und Versammlungsverbot, zudem ein Feuerwerksverbot "auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen"

 

 

2G-Plus in Niedersachsen: Wo kann ich mich testen lassen?

Vor den Testzentren in Niedersachsen stehen die Menschen Schlange. Kritik kommt von den Grünen und aus der Altenpflege. (02.12.2021)

Großveranstaltungen: Deutlich weniger Zuschauer

Laut Beschluss wird künftig die Zuschauerzahl für Sport-, Kultur- und andere Großveranstaltungen deutlich verringert. Maximal 30 bis 50 Prozent der Platzkapazität darf genutzt werden - in Innenräumen aber höchstens 5.000 Besuchende, im Freien höchstens 15.000. Zudem sind medizinische Masken zu tragen, 2G gilt ohnehin. Allerdings kann Teilnehmenden auch 2G-Plus, also ein zusätzlicher aktueller Corona-Test, vorgeschrieben werden. In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen als sogenanntes Geisterspiel durchgeführt werden.

 

Quelle NDR

von links nach rechts: 
Heike Bathel- 
2. Vorsitzende,
Anja Behr- Schriftführerin,
Jennifer Harms-Kassenwartin,
Corinna Meyer-Homepage,
Susanne von Appen-1. Vorsitzende
 

Unser neuer Vorstand

Am 28.09.2021 traf sich der alte mit dem neuen Vorstand, um das Programm für 2022 zu gestalten.

Bei dem Treffen wurden auch alle weiteren relevanten Informationen zum Verein und zur Vorstandsarbeit ausgetauscht.

Das nächste UFH Jahr wird spannend und informativ werden.

-Corinna Meyer-

Bundestagswahl 2021

Ergebnisse der Bundestagswahl 2021

Um 09:21 MESZ aktualisiert

Legislative Ergebnisse

 

Von Bundeswahlleiter über dpa-infocom

 · Vorläufiges Endergebnis

735 Sitze

 

Parteien

Gewonnene Sitze

Zweitstimme %

Zweitstimme

 

SPD

Olaf Scholz

206

25,7 %

11.949.756

 

CDU/CSU

Armin Laschet

196

24,1 %

11.173.806

 

GRÜNE

Annalena Baerbock

118

14,8 %

6.848.215

 

FDP

Christian Lindner

92

11,5 %

5.316.698

 

AfD

Alice Weidel, Tino Chrupalla

83

10,3 %

4.802.097

 

DIE LINKE

Janine Wissler, Dietmar Bartsch

39

4,9 %

2.269.993

 

Sonstige Parteien

1

8,7 %

4.058.883

Jahreshauptversammlung 2021- Neuer Vorstand gewählt

Am 17.09.2021 um 18.00 Uhr fand unsere Jahreshauptversammlung

 im Gasthaus Hoheluft in Buchholz statt.

 

Es war ein ein aufregender Anlaß, nicht nur weil ein neuer Vorstand gewählt werden sollte. Es war das erste Mal seid die Pandemie uns fest im Griff hat, dass wir uns in Live und in Farbe an einem Tisch setzen konnten. 

Wir starteten mit einem tollen 3-Gänge-Menü und genossen die tolle Atmosphäre. 

Wir hatten uns so viel zu erzählen und diskutierten über aktuelle Themen:  

Wie die Wahlen und die Flutkatastrophe (dazu später mehr).

 

Nach dem Essen wurde die Vorstandssitzung offiziell eröffnet.

Zum Jahr 2020 und auch 2021 konnten wir nicht viel berichten, da durch Corona leider keine Veranstaltungen statt gefunden haben.

Unser Kasse ist gut gefüllt, da wir keine Chance hatten Geld auszugeben. 

Daher ist 2021 auch Beitragsfrei. 

Wir möchten auch einen Betrag an die Handwerkskammer Köln spenden, die die finanziellen Mittel an Handwerker, die Opfer der Flut sind, weitergeben. 

(Mehr dazu auch im Protokoll, weiter unter in einem Artikel oder auf UFH Bundesverband).

Dann waren die Wahlen für den neue Vorstand dran. Anfangs waren alle sehr verhalten..., aber wir haben einen neuen Vorstand, und wir hoffen alle das ein neuer frischer Wind durch unseren Verein weht. 

Die Pandemie hat viele Vereine vor eine große Herausforderung gestellt, aber gemeinsam werden wir auch dieses überstehen.  

Herzlichen Glückwunsch an den neuen Vorstand.

-Corinna Meyer-

Kommunalwahlen 2021
Wahlbeteiligung höher als vor fünf Jahren

Relativ hohe Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung lag um 16.30 Uhr bei 44,0 Prozent. Wie die Landeswahlleitung in Hannover weiter mitteilte, waren es vor fünf Jahren zum gleichen Zeitpunkt 44,3 Prozent gewesen. In diese Zahl fließen aber nur die vor Ort abgegeben Stimmen ein. Wegen der Corona-Pandemie haben nach Angaben mehrerer Kommunen diesmal überdurchschnittlich viele Menschen per Brief gewählt. Eine Stichprobe der Landeswahlleitung ergab, dass rund 23,2 Prozent der Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen beantragt haben. Eine Vergleichszahl zu den vergangenen Kommunalwahlen liegt nicht vor.

6,5 Millionen Niedersachsen wahlberechtigt

Zur Abstimmung standen die Kreistage, die hannoversche Regionsversammlung, die Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte sowie Stadtbezirksräte und die Ortsräte. Gleichzeitig wurden viele Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamte, also Landräte, Bürgermeister und Oberbürgermeister gewählt. Abstimmen durften rund 6,5 Millionen Menschen in Niedersachsen, darunter 375.000 Erstwählende im Alter von 16 bis 21 Jahren. Aus anderen EU-Ländern waren 317.000 Menschen berechtigt, ihr Kreuz zu machen.

Hochwasserkatastrophe 2021: Spendenaktion "Handwerk hilft"

Die Flutereignisse haben Menschenleben gekostet und viele Mitbürgerinnen und Mitbürger in existenzielle Not gestürzt. Jetzt ist auch die Solidarität des Handwerks gefragt, den betroffenen Kolleginnen und Kollegen zu helfen

Berlin/Köln/Hamburg, den 20. Juli 2021 - Der Präsident und der Generalsekretär des Zentralverbands des deutschen Handwerks, Hans Peter Wollseifer und Holger Schwannecke, rufen alle Handwerkerinnen und Handwerker angesichts der Flutkatastrophe dazu auf, einer Spendenaktion der Handwerkskammer zu Köln zu folgen:

Liebe Handwerkerinnen und Handwerker,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Hochwasserkatastrophe in Deutschland hat viele Menschenleben gekostet, Mitbürgerinnen und Mitbürgern unendlich großes Leid gebracht und Menschen in existenzielle Not gestürzt.

Schwer getroffen sind auch viele Handwerkerinnen und Handwerker, Betriebe mit ihren Beschäftigten und Auszubildenden mit dem Verlust oder schweren Schäden an Werkstätten, Maschinen, Material, Fuhrpark oder Geschäftsräumen. Dabei werden jetzt mehr denn je anpackende Hände und Unterstützung gebraucht.

Die Hilfsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ist beeindruckend und macht Mut. Auch die Bereitschaft und Solidarität von Handwerkerinnen und Handwerker im ganzen Land, die ihren Kolleginnen und Kollegen helfen wollen. Manche haben sich auf den Weg gemacht in die betroffenen Regionen, um vor Ort anzupacken.

Viele wollen ihren Beitrag leisten und spenden. Die Handwerkskammer zu Köln hat stellvertretend für die Handwerkskammern in allen betroffenen Regionen ein Spendenkonto eingerichtet, um die in Not geratenen Handwerksbetrieben gezielt zu unterstützen.

Spendenkonto: Sparkasse KölnBonn
Empfänger: Handwerkskammer zu Köln
IBAN: DE63 3705 0198 1902 5913 28
BIC: COLSDE33XXX
Stichwort: Hochwasserhilfe „Handwerk hilft“

Zusammen mit den Handwerksorganisationen in den anderen betroffenen Regionen wird sich die Handwerkskammer zu Köln um eine Verteilung der Mittel kümmern. Für die steuerliche Anrechenbarkeit einer solchen Spende ist der Überweisungsbeleg ausreichend.

Wir danken allen Spenderinnen und Spendern für ihre großzügige Unterstützung. Unsere tiefe Anteilnahme gilt den betroffenen Kolleginnen und Kollegen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Hans Peter Wollseifer (Präsident)
gez. Holger Schwannecke (Generalsekretär)

Corona-Testpflicht im Betrieb: 

Was Unternehmer wissen müssen

Mindestens zweimal pro Woche müssen Arbeitgeber ihren im Betrieb anwesenden Mitarbeitern das Angebot zu einem Schnell- oder Selbsttest machen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, drohen laut Arbeitsministerium Bußgelder bis 30.000 Euro. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

WAS BEDEUTET DIE TESTPFLICHT FÜR DIE BETRIEBE UND AB WANN GILT SIE?

Jeder Arbeitgeber muss seinen im Betrieb anwesenden Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot unterbreiten. Um die Testpflicht gesetzlich zu verankern, wurde die bestehende SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung um die Testpflicht ergänzt und bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Änderungen erfolgen per Verordnung, diese ist laut Arbeitsministerium am 20. April 2021 Kraft getreten.

WER TRÄGT DIE KOSTEN FÜR DIE SCHNELL- UND SELBSTTESTS?

Die Kosten für die Tests muss der Arbeitgeber übernehmen. Etwaigen Hoffnungen auf gesonderte Hilften hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) in einem Interview mit dem Deutschlandfunk eine klare Absage erteilt. Scholz sprach von einer notwendigen nationale Kraftanstrengung der Firmen, bei der "alle mitmachen müssen". Die Bundesregierung rechnet bis Ende Juni mit Kosten von 260 Euro pro Beschäftigten, die jeder Betrieb für jeweils zwei verpflichtende Tests pro Mitarbeiter aufbringen muss.

WELCHE ARTEN VON ANTIGEN-SCHNELLTESTS GIBT ES?

Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch („Schnelltests“) und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien („Selbsttests“).

WAS KÖNNEN ANTIGEN-SCHNELLTESTS LEISTEN UND WAS NICHT?

Antigen-Schnelltests stellen eine ergänzende Maßnahme im betrieblichen Infektionsschutz dar. Sie können dazu beitragen, SARS-CoV-2-Infektionen frühzeitig zu erkennen und somit die Verbreitung des Virus abschwächen. Aufgrund ihrer geringeren Sensitivität und temporären Aussagekraft können und dürfen PoC-Schnelltests und Selbsttests weder PCR-Tests ersetzen noch zu einer Umgehung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen führen.

Ein positives Ergebnis mit einem Antigen-Schnelltest stellt zunächst nur den Verdacht auf eine SARS-Covid 2-Infektion dar, es ist jedoch noch keine Diagnose einer SARS-Covid 2-Infektion. Die Diagnose wird erst durch den nachfolgenden PCR-Test sowie die ärztliche Beurteilung gestellt. Die positiv getestete Person muss sich umgehend in Isolation begeben und unverzüglich eine Überprüfung mittels PCR-Test und ärztlicher Beurteilung veranlassen (z. B. durch den Hausarzt / die Hausärztin oder ein Testzentrum). Dies ist im Sinne der positiv getesteten Person wichtig, da einerseits nur so eine sichere Diagnose gestellt werden kann und andererseits im Falle eines falsch positiven Ergebnisses dieses zügig widerlegt wird.

Wichtig: Ein negatives Testergebnis ist immer nur eine Momentaufnahme. Es darf nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen.

WELCHE TESTS SOLLEN DIE BETRIEBE ANBIETEN?

Wenn möglich, sind in den Betrieben und Einrichtungen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene Point-of-Care-Antigen-Schnelltests für den professionellen Gebrauch einzusetzen (Liste der aktuell zugelassenen Schnelltests). Wenn diese Möglichkeit nicht realisiert werden kann, weil etwa das notwendige Fachpersonal fehlt, sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassene Selbsttests einzusetzen.

Wichtig: Betriebe, die bereits PoC-Antigen-Schnelltests und/oder PCR Tests anbieten, können dies weiterhin tun und müssen ihr Angebot nicht umstellen.

WER DARF DIE TESTS DURCHFÜHREN?

Selbsttests werden von Beschäftigten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben selbst durchgeführt. PoC-Antigen-Tests müssen durch medizinisches oder geeignetes geschultes Personal durchgeführt werden. Nach Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) dürfen Personen mit der Anwendung von Medizinprodukten beauftragt werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind.

Wenn es möglich ist, sollte eine Einweisung durch einen Arzt oder eine Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichentnahme bzw. Anwendung von PoC-Antigen- Schnelltests erfolgen oder durch entsprechendes Personal der Gesundheitsämter, möglichst mit praktischer Schulung. Dies kann grundsätzlich ebenso in digitaler Form erfolgen, etwa in Form einer Video-Konferenz oder eines Video-Tutorials in Verbindung mit der Begleitung und Beratung durch einen Arzt oder einer Person mit entsprechenden Erfahrungen in der Abstrichentnahme oder Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests. Video-Tutorials zur Durchführung eines PoC- Antigen-Schnelltests werden etwa vom MDK Nordrhein oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Verfügung gestellt:

KBV-HILFE IN DER PANDEMIE: ANLEITUNG ZU POC-ANTIGEN-SCHNELLTESTS

Hinweis: Selbstverständlich können Arbeitgeber auch externe Stellen (Beispiel: Arzt, Apotheke, Testzentrum) mit der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests und anderen Tests beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

WELCHE ARBEITSSCHUTZVORSCHRIFTEN SIND ZU BEACHTEN?

Bei der Probenahme und bei diagnostischen Tätigkeiten sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich, beispielsweise weil die nötigen Abstände zwischen Probenehmenden und Beschäftigten nicht eingehalten werden. Es sind für Probenehmende mindestens FFP2-Masken zusammen mit einem Gesichtsschild/Visier oder zusammen mit einer dichtsitzenden Schutzbrille erforderlich, um das Risiko durch Übertragungen über Tröpfchen und Aerosole möglichst gering zu halten. Weitere Empfehlungen enthält der aktualisierte ABAS-Beschluss 6/20 vom 8. Februar 2021

WOHER BEKOMMEN BETRIEBE DIE TESTS?

Die Tests sind über den Vertrieb etwa von Medizinbedarf oder Händlern erhältlich. Geeignete und zugelassene Selbsttests veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) hier. Eine Liste mit geeigneten und zugelassenen PoC-Antigen-Schnelltests gibt es ebenfalls auf der Website des BfArm unter diesem Link. Hier finden Interessenten unter „Details“ auch Informationen zum deutschen Vertreiber der Tests.

KÖNNEN DIE MITARBEITER VOM ARBEITGEBER ZUM TESTEN VERPFLICHTET WERDEN?

Eine Testpflicht für die Mitarbeiter ist nach Auskunft von Arbeitsminister Hubertus Heil ebensowenig vorgesehen wie eine Dokumentation der Ergebnisse. Vor allem der Verzicht auf eine Pflicht der Mitarbeiter zum Test hat wohl gute Gründe, schließlich muss die Anordnung einer Testpflicht vor Arbeitsaufnahme unbedingt die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren. Um diese Grenzen zu bestimmen, müssen die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegeneinander abgewogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers steht das Interesse an betrieblichem Gesundheitsschutz und an einem störungsfreien Arbeitsablauf, auf Seiten des Arbeitnehmers kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit und sein Persönlichkeitsrecht berührt sein.

Das Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung von Tests wird zumindest dann überwiegen, wenn etwa im Betrieb eine besondere Gefährdungssituation vorliegt, wenn vermehrt Infektionsfälle aufgetreten sind oder Arbeitnehmer Symptome aufweisen. In diesem Fall kann – jedenfalls solange die Gefährdungssituation fortbesteht – eine Anordnung zulässig sein. Auch bei Tätigkeiten mit besonders gefährdeten Personen (Pflegeheim) oder wenn die Beschäftigten einem erhöhten Expositionsrisiko ausgesetzt sind, etwa aufgrund einer Vielzahl von Kontakten oder weil Abstandsregelungen nicht immer eingehalten werden können, kann eine Anordnung in Betracht kommen.

 

Quelle www.handwerk-magazin.de

Hier das Ergebnis unserer Umfrage:

Mehr Kontakte und weitere Ladenöffnungen

 

Seit dem 8. März sind in Niedersachsen die neuen Corona-Regeln in Kraft. In Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 dürfen sich wieder fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. In diesen Regionen mit einem Wert unter 100 dürfen zudem Kitas wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen, Museen und Zoos unter Auflagen öffnen, Geschäfte dürfen Termine für das Einkaufen vor Ort vergeben. In Regionen mit einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als 100 werden diese Punkte nicht gelockert. Dort gilt weiterhin unter anderem, dass sich ein Haushalt nur mit einer weiteren Person treffen darf. Unabhängig von der Inzidenz dürfen Buchläden öffnen und körpernahe Dienstleistungen wieder angeboten werden. Dabei müssen Kundinnen und Kunden einen negativen Schnelltest vorweisen. In den kommenden Wochen sind weitere Lockerungen möglich, wenn die Corona-Fallzahlen entsprechend sinken.

Ältere Schüler kehren ins Szenario B zurück

Auch die Rückkehr der Schülerinnen und Schüler hat begonnen. Für Grundschulkinder und Abschlussklassen gilt seit 8. März wieder die Präsenzpflicht. In den weiterführenden Schulen wird seit dem 15. März wieder stärker auf Präsenzunterricht umgestellt. Die Klassen 5 bis 7 sowie der 12. Jahrgang sind im Wechselmodell (Szenario B) in den Präsenzunterricht zurückgekehrt. Vom 22. März an sollen dann alle Schulen und Jahrgänge in den Wechselunterricht zurückkehren. Grundsätzlich gilt eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz in allen Jahrgängen der Sekundarstufen I und II. Für die Öffnungsschritte gilt allerdings eine Hotspot-Regelung, die Ansteckungen vermeiden soll: In Landkreisen und Städten, in denen der Sieben-Tage-Wert bei mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, liegen die Lockerungen so lange auf Eis, bis der Wert drei Tage in Folge unterschritten wird.

 

Erste Termin-Anfragen für Impfberechtigte der Priorisierungsgruppe 2 waren bereits am Freitag aufgenommen worden. Die zeitweilige Freischaltung des Impfportals des Landes sowie der Telefon-Hotline für die Gruppe erfolge testweise, sagte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums am Freitag zu NDR.de. Wer dabei bereits durchkam, hatte Glück.

Quelle NDR

Noch keine Lockerung in Sicht!

Der Lockdown geht in die Verlängerung: 

Bis zum 7. März steht das öffentliche Leben weitgehend still. Ausnahmen gelten für Kitas und Grundschulen, etwas später auch für Friseure.

Wie weiter im Kampf gegen die Corona-Pandemie? Kanzlerin Merkel und die Ministerpräsidenten haben sich auf eine weitere Verlängerung des Lockdown geeinigt. Doch es gibt auch eine klare Lockerungsperspektive.

Der Lockdown wird verlängert, Schulen und Kitas aber werden wieder öffnen. Bei ihren Beratungen zur Corona-Politik haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder am Mittwoch auf eine Fortsetzung strenger Corona-Einschränkungen verständigt, und zugleich konkrete Perspektiven für Lockerungen aufgezeigt.
 

So sollen die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie grundsätzlich bis zum 7. März verlängert werden. Neu ist, dass die Inzidenz-Zahl von 35 als wichtiger Grenzwert für künftige, schrittweise Lockerungen gelten soll. Bleibt das Infektionsgeschehen stabil unter dieser Marke, das heißt mindestens drei bis fünf Tage hintereinander, wie Kanzlerin Merkel im Anschluss an die Beratungen erklärte, sollen der Einzelhandel, Museen und Galerien sowie Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen unter konkreten Auflagen wieder aufmachen können.

Momentan liegt die Zahl pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen bundesweit im Schnitt bei 68 bestätigten Neuinfektionen täglich. Der Wert von 35 sei durchaus in Sichtweite, betonte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU): "Es ist kein Vertagen auf den Sankt-Nimmerleinstag."

 

 

 

 

Wie lange können wir, dass noch durchhalten?

Keiner kann uns auf diese Frage eine Antwort geben. Langsam geht es an die psychischen Grenzen.

Die Folgen dieser Pandemie und dem dadurch folgenden Lockdown, oder sollte man Stillstand der Gesellschaft sagen, kann glaube ich, niemand vorhersagen.

Mir stellt sich die Frage: Wie lange wird die Bevölkerung, mit #durchhalte Parolen noch durchhalten?

Ich hoffe, dass jeder einen guten, moralisch, vertretbaren Weg findet, um durch diese  Zeit zukommen.

Jetzt von mir auch noch eine #durchalte Parole

 

Bleibt gesund und achtet auf Eure Lieben.

 

Corinna Meyer

 

Unsere Umfrage

Hier könnt Ihr demnächst, die Auswertung unserer Umfrage lesen.

Was ist eigentlich ZOOM??

Videokonferenz: Was ist Zoom und warum ist es plötzlich so beliebt?

Die rapide Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, welches die Lungenerkrankung COVID-19 verursacht, sorgt für weitreichende Einschränkungen des öffentlichen und beruflichen Lebens. Viele Menschen müssen auf das Home Office ausweichen. Diese Entwicklung beschert Software zur Zusammenarbeit einen rapiden Zuwachs. So stieg die Nutzung von Microsoft Teams massiv an und beschert den Redmondern nun über 44 Millionen tägliche Nutzer. Doch Teams ist nicht die einzige Software, welche bei den Kunden gefragt ist. Der Dienst Zoom erfreut sich ebenfalls einer stetig steigenden Nachfrage und rangiert bei Apple in vielen Ländern an der spitze der kostenlosen App Charts. Doch was ist Zoom überhaupt?

 

Zoom konzentriert sich gezielt auf das Thema Videokonferenzen und möchte dort eine verlässliche und gleichzeitig einfache Lösung anbieten.

Zoom unterstützt bis zu 1000 Videoteilnehmer und bietet eine End-zu-End-Verschlüsselung für alle Meetings. Durch AI-generierte Transkripte und Aufzeichnungen der Meetings können wichtige Punkte jederzeit festgehalten werden. Um die Meetings interaktiver zu gestalten, können mehrere der Teilnehmer ihre Bildschirme gleichzeitig teilen. Über den Chat können private oder öffentliche Gruppen erstellt werden und Dateien freigegeben und Inhalte geteilt werden.

Durch Umfragen und virtuelle Wortmeldungen sollen alle Teilnehmer eingebunden werden können. Zoom unterstützt auch eine Vielzahl von Integration weiterer Software. Dazu gehören unter anderem auch Slack, Skype und Microsoft Teams.

Ein Feature, welches sich aktuell großer Beliebtheit erfreut, ist die Möglichkeit, ein beliebiges Bild als Hintergrund während einem Videoanruf zu nutzen. Auch Microsoft plant in Teams nun eine Einführung dieser Funktion.

Neue Internetseite!!

Unsere Internet Seite wird komplett neu gestaltet, durch die Pandemie, zieht sich die Umgestaltung und Ausführung leider hin.

 Also habt alle ein bisschen Geduld. 

Wir werden uns bald in einem ganz neuen Design präsentieren.

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